Neue  Regeln im Fahrerlaubnisrecht
 Einheitlicher  EU-Führerschein und neue Führerscheinklassen sind eingeführt
 
 Bislang gab es für die rund  200 Millionen Führerscheinbesitzer in Europa 110 unterschiedliche  Führerscheinarten. In Deutschland finden sich neben den neueren Plastikkarten  auch noch viele ältere „Lappen“ in Rosa oder Grau. Seit Januar gelten in allen  27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union neue Bestimmungen im  Fahrerlaubnisrecht. Vor allen Dingen sind ein einheitliche EU-Führerschein  sowie neue Führerscheinklassen eingeführt worden. 
 Alle Führerscheine, die neu  ausgestellt werden, sind nun befristet gültig. In den Lkw- und Bus-Klassen C  und D gelten die Dokumente fünf Jahre, in allen anderen Klassen 15 Jahre. Das  „Verfallsdatum“ gilt allerdings – mit Ausnahme von Bus- und Lkw-Führerscheinen  – nur für das Dokument, nicht für die Fahrerlaubnis selbst. Wenn der  Führerschein „abgelaufen“ ist, braucht man also keine neue Prüfung abzulegen,  sondern muss sich nur einen neuen ausstellen lassen. Der Umtausch dient  insbesondere der Aktualisierung von Namen und Lichtbild und damit der  Sicherheit vor Fälschungen. 
 Jedoch kann nun jeder  EU-Bürger nur noch einen Führerschein besitzen. Wem also in Deutschland die  Fahrerlaubnis entzogen wurde, der kann diese in keinem anderen EU-Land neu  erwerben. So soll der „Führerscheintourismus“ unterbunden werden. Bisher  erworbene Führerscheine bleiben bis zum  Januar 2033 gültig. Allerdings  können sie jederzeit freiwillig umgetauscht werden. Muss ein verlorengegangener  Führerschein ersetzt oder eine Fahrerlaubnis verlängert werden, wird  automatisch der neue EU-Führerschein ausgegeben. Am Umfang der Fahrerlaubnis ändert  sich durch den Umtausch nichts – der Besitzer darf Fahrzeuge der gleichen  Klassen wie bisher bewegen.
Wer sich freiwillig für einen Umtausch entscheidet oder zum ersten Mal einen Führerschein erhält, den erwarten einige Unterschiede. Eine wesentliche Änderung ist die Einführung neuer Führerscheinklassen. Hierbei ist besonders die Klasse der Krafträder betroffen, in der der Führerschein stufenweise erworben wird. Der Grund: Fahranfänger sollen auf kleineren Motorrädern Erfahrungen sammeln, bevor sie in die nächst höhere Fahrzeugklasse aufsteigen.
 Neu eingeführt wurde die Klasse A2 (ehemals „A beschränkt“). Zweirad-Piloten  können so alle zwei Jahre unter erleichterten Bedingungen den nächst höheren  Schein erwerben, also nach A1 die Klasse A2 und danach die höchste Klasse A.  Voraussetzung ist dabei immer das Ablegen einer praktischen Prüfung. Der  Führerschein der Klasse A für schwere Motorräder kann nun schon mit 24 Jahren  direkt erworben werden – wie bisher nach theoretischer und praktischer  Ausbildung sowie theoretischer und praktischer Prüfung. 
 Die neue Klasse AM  (Mindestalter 16 Jahre) umfasst zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie  vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Quads) mit bis zu 50 ccm Hubraum oder 4  kW/5,4 PS Leistung, die maximal Tempo 45 erreichen. Diese Fahrzeuge gehörten  bislang in die Fahrerlaubnisklassen M und S. Dreirädrige Kraftfahrzeuge  (Trikes) sind jetzt nicht mehr dem Pkw-Führerschein der Klasse B, sondern den  Motorradklassen zugeordnet. So berechtigt A1 auch zum Führen von dreirädrigen  Kraftfahrzeugen bis 15 kW/20 PS. Leistungsstärkere Trikes benötigen die Klasse  A. Wer allerdings den Pkw-Führerschein der Klasse B vor dem 19. Januar 2013  erworben hat, darf auch weiterhin dreirädrige Kraftfahrzeuge fahren.
 Auch für Pkw-Fahrer gelten neue Regeln. Alle Inhaber der Führerscheinklasse B  (Mindestalter 18 Jahre oder 17 Jahre bei Begleitetem Fahren) dürfen Anhänger  mit mehr als 750 Kilogramm an den Haken nehmen, solange ein Gesamtgewicht des  Gespanns von 3,5 Tonnen nicht überschritten wird. Die bisherige Bestimmung,  dass die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs  nicht überschreiten darf, entfällt. 
 Wer größere Anhänger wie  Caravans oder große Pferdetransporter ziehen will, muss sich zum Führerschein  der Klasse B die neue Schlüsselzahl 96 eintragen lassen. Dann dürfen Gespanne  bis maximal 4,25 Tonnen zulässiger Gesamtmasse gefahren werden. Voraussetzung  hierfür ist eine theoretische und praktische Fahrschulung von mindestens sieben  Stunden, jedoch keine separate Prüfung. Für den Anhängerbetrieb sämtlicher  Gespanne ist allerdings die im Kfz-Brief vermerkte zulässige Anhängelast des  Autos verbindlich.
 Für Lkw-Führerscheine (Klasse C) gilt nun grundsätzlich ein Mindestalter von 21  Jahren. Wenn der Bewerber eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur  Fachkraft im Fahrbetrieb absolviert oder die so genannte Grundqualifikation  nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz erworben hat, beträgt das  Mindestalter 18 Jahre.
 Eva-Maria  Becker
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