Neue Regeln im Fahrerlaubnisrecht

Einheitlicher EU-Führerschein und neue Führerscheinklassen sind eingeführt

Bislang gab es für die rund 200 Millionen Führerscheinbesitzer in Europa 110 unterschiedliche Führerscheinarten. In Deutschland finden sich neben den neueren Plastikkarten auch noch viele ältere „Lappen“ in Rosa oder Grau. Seit Januar gelten in allen 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union neue Bestimmungen im Fahrerlaubnisrecht. Vor allen Dingen sind ein einheitliche EU-Führerschein sowie neue Führerscheinklassen eingeführt worden.

Alle Führerscheine, die neu ausgestellt werden, sind nun befristet gültig. In den Lkw- und Bus-Klassen C und D gelten die Dokumente fünf Jahre, in allen anderen Klassen 15 Jahre. Das „Verfallsdatum“ gilt allerdings – mit Ausnahme von Bus- und Lkw-Führerscheinen – nur für das Dokument, nicht für die Fahrerlaubnis selbst. Wenn der Führerschein „abgelaufen“ ist, braucht man also keine neue Prüfung abzulegen, sondern muss sich nur einen neuen ausstellen lassen. Der Umtausch dient insbesondere der Aktualisierung von Namen und Lichtbild und damit der Sicherheit vor Fälschungen.
Jedoch kann nun jeder EU-Bürger nur noch einen Führerschein besitzen. Wem also in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen wurde, der kann diese in keinem anderen EU-Land neu erwerben. So soll der „Führerscheintourismus“ unterbunden werden. Bisher erworbene Führerscheine bleiben bis zum  Januar 2033 gültig. Allerdings können sie jederzeit freiwillig umgetauscht werden. Muss ein verlorengegangener Führerschein ersetzt oder eine Fahrerlaubnis verlängert werden, wird automatisch der neue EU-Führerschein ausgegeben. Am Umfang der Fahrerlaubnis ändert sich durch den Umtausch nichts – der Besitzer darf Fahrzeuge der gleichen Klassen wie bisher bewegen.

Wer sich freiwillig für einen Umtausch entscheidet oder zum ersten Mal einen Führerschein erhält, den erwarten einige Unterschiede. Eine wesentliche Änderung ist die Einführung neuer Führerscheinklassen. Hierbei ist besonders die Klasse der Krafträder betroffen, in der der Führerschein stufenweise erworben wird. Der Grund: Fahranfänger sollen auf kleineren Motorrädern Erfahrungen sammeln, bevor sie in die nächst höhere Fahrzeugklasse aufsteigen.

Neu eingeführt wurde die Klasse A2 (ehemals „A beschränkt“). Zweirad-Piloten können so alle zwei Jahre unter erleichterten Bedingungen den nächst höheren Schein erwerben, also nach A1 die Klasse A2 und danach die höchste Klasse A. Voraussetzung ist dabei immer das Ablegen einer praktischen Prüfung. Der Führerschein der Klasse A für schwere Motorräder kann nun schon mit 24 Jahren direkt erworben werden – wie bisher nach theoretischer und praktischer Ausbildung sowie theoretischer und praktischer Prüfung.
Die neue Klasse AM (Mindestalter 16 Jahre) umfasst zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Quads) mit bis zu 50 ccm Hubraum oder 4 kW/5,4 PS Leistung, die maximal Tempo 45 erreichen. Diese Fahrzeuge gehörten bislang in die Fahrerlaubnisklassen M und S. Dreirädrige Kraftfahrzeuge (Trikes) sind jetzt nicht mehr dem Pkw-Führerschein der Klasse B, sondern den Motorradklassen zugeordnet. So berechtigt A1 auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 15 kW/20 PS. Leistungsstärkere Trikes benötigen die Klasse A. Wer allerdings den Pkw-Führerschein der Klasse B vor dem 19. Januar 2013 erworben hat, darf auch weiterhin dreirädrige Kraftfahrzeuge fahren.

Auch für Pkw-Fahrer gelten neue Regeln. Alle Inhaber der Führerscheinklasse B (Mindestalter 18 Jahre oder 17 Jahre bei Begleitetem Fahren) dürfen Anhänger mit mehr als 750 Kilogramm an den Haken nehmen, solange ein Gesamtgewicht des Gespanns von 3,5 Tonnen nicht überschritten wird. Die bisherige Bestimmung, dass die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht überschreiten darf, entfällt.
Wer größere Anhänger wie Caravans oder große Pferdetransporter ziehen will, muss sich zum Führerschein der Klasse B die neue Schlüsselzahl 96 eintragen lassen. Dann dürfen Gespanne bis maximal 4,25 Tonnen zulässiger Gesamtmasse gefahren werden. Voraussetzung hierfür ist eine theoretische und praktische Fahrschulung von mindestens sieben Stunden, jedoch keine separate Prüfung. Für den Anhängerbetrieb sämtlicher Gespanne ist allerdings die im Kfz-Brief vermerkte zulässige Anhängelast des Autos verbindlich.

Für Lkw-Führerscheine (Klasse C) gilt nun grundsätzlich ein Mindestalter von 21 Jahren. Wenn der Bewerber eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb absolviert oder die so genannte Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz erworben hat, beträgt das Mindestalter 18 Jahre.
Eva-Maria Becker

 

 

 

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